Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 29.01.2004 – 15 Sdb 1/04

ECLI:DE:OLGHAM:2004:0129.15SDB1.04.00

Tenor

Das Amtsgericht Werl ist verpflichtet, die Betreuungssache vom Amtsgericht Castrop-Rauxel zu übernehmen.

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G r ü n d e :

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Der Senat ist nach den §§ 65 a, 46 Abs. 1 und 2 FGG dazu berufen, darüber zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund zur Abgabe der Betreuungssache an das Amtsgericht Werl vorliegt. Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben. Allerdings lautet der förmliche Abgabebeschluß des AG Castrop-Rauxel auf eine Abgabe an das AG Soest, während nunmehr die Übernahme durch das AG Werl erfolgen soll. Auch ließe sich die Verfügung des Amtsgerichts Castop-Rauxel vom 12.12.2003 so verstehen, daß das anhängige Betreuungsverfahren als abgeschlossen betrachtet wird und das Amtsgericht Werl lediglich auf eine in dessen Bezirk neu entstandene Betreuungsnotwendigkeit hingewiesen werden sollte. Auf all dies kommt es indess nicht an. Das Betreuungsverfahren dient allein dem Wohl des Betreuten bzw. eines evtl. zu Betreuenden. Die Regelung von Zuständigkeitsfragen hat sich allein hieran und damit überwiegend an reinen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu orientieren. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung der Zuständigkeit durch das übergeordnete Gericht sind daher bereits dann zu bejahen, wenn ein Amtsgericht die Abgabe anstrebt und das um eine Übernahme angegangene zweite Gericht diese definitiv abgelehnt hat. So liegt es hier.

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Bei der sachlichen Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur Abgabe im Sinne des § 46 Abs. 1 FGG vorliegt, ist zu erwägen, ob durch die Abgabe im konkreten Fall unter vorrangiger Berücksichtigung des Wohls des Betroffenen ein Zustand geschaffen wird, der eine zweckmäßigere, leichtere Führung der Betreuung ermöglicht ( Keidel/Kayser, FG, 15. Aufl., § 65 a Rdn. 3 ). Für die Abgabe einer Betreuungssache ist ergänzend § 65 a Abs. 1 S. 2 FGG zu berücksichtigen. Danach ist es in der Regel als wichtiger Grund für die Abgabe anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind bzw. wären. Diese Vorschrift soll auch dazu beitragen, daß die nach den Vorschriften des BtG zur Vorbereitung vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen regelmäßig erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Richter des ortsnahen Gerichts durchgeführt werden kann (Keidel/Kayser, a.a.O., § 65 a Rdn. 4 m.w.N.).

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Unter den derzeitigen Umständen erscheint es daher sachgerecht und entspricht es dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift des § 65 a Abs. 1 S. 2 FGG, wenn das Amtsgericht Werl das Betreuungs(prüfungs)verfahren übernimmt. Eine konkrete Entscheidung, die sinnvollerweise durch das ursprünglich zuständige Gericht zu treffen wäre, steht derzeit nicht an, da die vorläufige Betreuung sich durch Zeitablauf erledigt hat. Vielmehr bedarf es derzeit lediglich der Prüfung, ob die Betreuungsvoraussetzungen –entsprechend den Angaben der Familienangehörigen- weggefallen sind und/oder ausreichende anderweitige Hilfen zur Verfügung stehen. Diese Ermittlungen, die nach der Aktenlage nicht ohne weiteres ein medizinisches Gutachten erforderlich machen, sind sachnäher und einfacher durch das Amtsgericht Werl durchzuführen.