Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 29.03.2004 – 6 U 14/04
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0329.6U14.04.00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Dezember 2003 verkündete Anerkenntnis-Teil- und Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen im Zahlungsausspruch abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger unter Einschluss des zuerkannten Betrages 14.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2002 zu zahlen.
Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers, mit der ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von noch 10.000,00 Euro begehrt wird, ist im Wesentlichen begründet.
Nachdem der Kläger nunmehr, wie schon ursprünglich in der Klageschrift, ein zeitlich unbegrenztes Schmerzensgeld geltend macht, reichen die vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 2) von 3.000,00 Euro und die erstinstanzlich – antragsgemäß dort nur als zeitlich befristetes Schmerzensgeld – zuerkannten weiteren 5.000,00 Euro nicht aus. Der Senat hält ein Gesamtschmerzensgeld von 17.000,00 Euro für geboten, worauf die vorprozessuale Zahlung anzurechnen ist.
Der Kläger ist durch den Verkehrsunfall vom 23.08.2001, für den die volle Haftung der Beklagten unstreitig ist, erheblich verletzt worden. Neben den ausgeheilten Rippenfrakturen 5 und 6 links hat der Kläger eine schwere Quetschung des rechten Vorfußes mit Frakturen im Bereich der Mittelfußköpfchen I bis III erlitten. Es war eine stationäre Krankenhausbehandlung bis zum 31.10.2001 erforderlich. Auch in der Folgezeit war der Heilungsprozess langwierig. Wegen eines Hautdefektes war im Fußbereich eine Spalthauttransplantation notwendig. Arbeitsunfähigkeit hat bis zum 18.11.2002 bestanden.
Beim Kläger ist auch ein Dauerschaden entstanden. Unstreitig hat die zuständige Berufsgenossenschaft eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % angenommen. Wie das erstinstanzlich eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten belegt, bestehen als Folgezustände nach dem Unfallgeschehen im Bereich des rechten Fußes, des rechten Unterschenkels und des rechten Oberschenkels ausgedehnte Narbenbildungen. Es besteht eine Schwellneigung des rechten Fußes bei röntgenologisch nachweisbaren Veränderungen. Im Bereich des Mittelfußköpfchens II ist es zu einer Falschgelenkbildung gekommen. Im Großzehengrundgelenk rechts ist bereits eine Arthrose eingetreten. Nach der überzeugenden Beurteilung des Sach-
verständigen kann der Kläger eine rein stehende oder gehende Tätigkeit nicht mehr ausüben. Stehende und gehende Tätigkeiten sind lediglich zeitweise für etwa 90 Minuten täglich zumutbar. Eine Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk ist dauerhaft erforderlich.
Aufgrund der Unfallverletzungen konnte der Kläger seine langjährige Arbeit als Lagerist nicht weiter ausüben. Auch auf einer weniger belastenden Stelle ist der Kläger inzwischen gekündigt worden. Dieser Umstand war in der Berufungsinstanz ungeachtet der Vorschrift des § 531 ZPO zu berücksichtigen, weil er unstreitig ist. Der Senat hat auch keine Zweifel, dass die Kündigung unfallbedingt war. Die Kündigungsschutzverhandlung nimmt ausdrücklich Bezug auf das im vorliegenden Verfahren eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten. Leidensgerechte Arbeitsplätze konnten dem Kläger nicht angeboten werden. Der Kläger war seit 13 ½ Jahren im Unternehmen beschäftigt und ist erst 42 Jahre alt. Als ungelernter Arbeiter, der praktisch nur noch sitzende Tätigkeiten ausüben kann, sind die Aussichten auf eine neue Arbeitsstelle gering. Die dadurch eingetretene soziale Belastung ist im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen.
Während die von der Berufungserwiderung genannten Schmerzensgeldentscheidungen durchweg nicht so schwerwiegende Konstellationen wie vorliegend zum Gegenstand hatten, ist der vom Kläger angeführte Fall des 13. Senats des OLG Hamm vom 15.05.2000 (13 U 183/99 – Schmerzensgeldbeträge Hacks/Ring/Böhm Nr. 22.2145) durchaus vergleichbar. Wegen der angesprochenen Auswirkungen auf das Erwerbsleben des Klägers hält der Senat im vorliegenden Fall noch ein etwas höheres Schmerzensgeld für angemessen und hat daher auf 17.000,00 Euro insgesamt erkannt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Ziffer 2, 708, 713 ZPO.