Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 22.06.2004 – 3 Ws 314, 315/04
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0622.3WS314.315.04.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer eine Aussetzung der Vollstreckung der noch nicht verbüßten Restfreiheitsstrafen aus den eingangs aufgeführten Verfahren zur Bewährung abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 454 Abs. 3 StPO statthaft, es ist jedoch nicht rechtzeitig eingelegt worden. Der Beschluß ist dem Beschwerdeführer mit Rechtsmittelbelehrung ausweislich der Akten am 18.05.2004 selbst zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde, die gemäß §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 StPO innerhalb einer Woche seit der Zustellung einzulegen gewesen wäre, hätte daher nach § 43 Abs. 1 StPO spätestens bis zum 25.05.2004 bei dem Landgericht Bielefeld eingehen müssen. Sie ist aber tatsächlich erst am 26.05.2004, also verspätet, beim Landgericht Bielefeld eingegangen. Das Rechtsmittel mußte daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig verworfen werden.
Es besteht auch kein Anlaß, dem Beschwerdeführer von Amts wegen Gelegenheit zur Stellung eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu geben, da das Rechtsmittel auch aus sachlichen Gründen keine Aussicht auf Erfolg geboten haben würde.