Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 22.06.2004 – 34 W 10/04

ECLI:DE:OLGHAM:2004:0622.34W10.04.00

Tenor

Die Beschwerde der Streitverkündeten zu 3) gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 10.10.2003 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Beschwerde nach einem Beschwerdewert von 4000 Euro trägt die Streitverkündete zu 3).

Gründe

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Die Beschwerde der Streitverkündeten zu 3) ist bereits gem. § 567 ZPO unstatthaft, da sie gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassen ist und sich auch nicht gegen die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs richtet.

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Soweit das Landgericht durch Beschluss vom 10.Oktober 2003 den Antrag auf Rückgängigmachung der Zustellung, den die Streitverkündete zu 3) in dem als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 01.09.2003 gestellt hat, zurückgewiesen hat, handelt es sich nicht um die Zurückweisung eines das Verfahrens betreffenden Gesuchs i. S. des § 567 ZPO, da die Streitverkündete zu 3) bereits nicht Partei des Verfahrens ist.

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Gegen die Zustellung der Streitverkündungsschrift als prozeßleitende Verfügung besteht für die Streitverkündete auch keine Beschwerdebefugnis, da die Zustellung nicht grob gesetzwidrig erfolgt ist. Nach § 73 ZPO ist die Streitverkündungsschrift, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, grundsätzlich ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen der Streitverkündung zuzustellen.

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Nach Auffassung des Senats könnte jedoch gegebenenfalls in Fällen, in denen die Streitverkündung ersichtlich unzulässig ist, da sie sich nicht gegen einen Dritten i. S. des § 72 ZPO richtet, die Zustellung der Streiverkündungsschrift unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs verweigert werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.