Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 02.08.2004 – 7 WF 142/04
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0802.7WF142.04.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführerin ist 2001 ratenfreie PKH bewilligt worden. Im November 2003 forderte die Rechtspflegerin sie gemäß §120 IV ZPO auf, das PKH-Formular erneut auszufüllen, damit ihre derzeitige wirtschaftliche Lage geprüft werden könne. Dem kam die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Fristsetzung nicht nach. Darauf wurde durch den angefochtenen Beschluss die PKH gemäß §124 Nr. 2 ZPO widerrufen. Mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular nebst einigen Belegen vorgelegt. Sie gibt an, Sozialhilfe zu beziehen.
II.
Nach §124 Nr. 2 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei eine Erklärung nach §120 Abs. IV S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Auf diese Vorschrift nimmt der angefochtene Beschluss Bezug. Die Voraussetzungen für einen Widerruf liegen hingegen nicht vor. Gemäß §120 Abs. IV Satz 2 ZPO hat sich eine Partei, der einmal Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Diese Erklärung ist keineswegs identisch mit der Formularerklärung gem. §117 IV ZPO. Die Beschwerdeführerin war daher nur verpflichtet, sich zu erklären, ob eine Veränderung eingetreten ist, die Ausfüllung einer neuen Formularerklärung durfte von ihr somit nicht verlangt werden (ständige Rspr. des Senats; vgl. Beschluss vom 10.09.1999 - 7 WF 486/99, der einhelligen Meinung in Rspr. und Literatur folgend, vgl. Zöller-Philippi §124 ZPO Rdnr. 10 a; Baumbach-Lauterbach-Hartmann §120 ZPO Rdnr 29; OLG Koblenz FamRZ 99, 1144; OLG Brandenburg RamRZ 96, 806; OLG Baumburg FamRZ 2000, 761). Nachdem die Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, dass eine Verbesserung ihrer Einkommensverhältnisse nicht eingetreten sei - sie wohnt noch unter derselben Anschrift und bezieht Sozialhilfe - bestand keine Veranlassung mehr, Belege für die Nicht-Veränderung zu fordern. §118 Abs. II ZPO ist hier nicht anzuwenden, da diese Vorschrift nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur für das Bewilligungsverfahren gilt, nicht aber für das Änderungsverfahren nach §120 IV S. 2 ZPO. Eine Glaubhaftmachung könnte dann nur verlangt werden, wenn es einen Anlass gäbe, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dies ist jedoch nicht ersichtlich.