Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 03.08.2004 – 2 WF 345/04
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0803.2WF345.04.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts- Familiengericht – Essen vom 17.6.2004 aufgehoben.
Der Antragstellerin wird für die Anträge zu 2. und 3. aus der Klageschrift Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Die Entscheidung über zu zahlende Raten wird dem Amtsgericht übertragen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
Gründe
Das Amtsgericht hat Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Antragsgegner zu. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Der Senat ist der Auffassung, daß jedenfalls in der Regel ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß nicht besteht, wenn das (Erwerbs)- Einkommen nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten, zu denen auch Unterhaltspflichten gehören, unter 3.000,- € liegt und nicht andere Besonderheiten vorliegen ( etwa nur eine geringe Höhe des Prozeßkostenvorschusses ). Vorliegend liegt das Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner gezahlten Unterhaltsbeträge weit unter 3.000,- €.