Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 25.08.2004 – 5 WF 329/04
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0825.5WF329.04.00
Tenor
Der Beschluß des Amtsgerichts wird aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.
Gründe
Hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung des § 1605 II ZPO ist nicht der Tag der letzten Tatsachenverhandlung maßgebend, sondern es ist auf die Erteilung der Auskunft abzustellen (vgl. Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl. § 1605 BGB Rdnr. 7).
Da aus der Akte nicht hervorgeht, wann die dem Vergleich vom 27.11.2002 zu Grunde liegende Auskunft erteilt worden ist, war der Prozeßkostenhilfebeschluß des Amtsgerichts aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Das ist prozeßökonomischer, als die dem Vergleich zu Grunde liegende Akte beizuziehen.
Die Akte 58 F 122/99 liegt dem Amtsgericht vor. Dieses wird leicht den Zeitpunkt der letzten Auskunft feststellen können.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Amtsgerichts hinsichtlich der Glaubhaftmachung wesentlich höherer Einkünfte geteilt wird.