Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 18.11.2004 – 2 UF 478/04
ECLI:DE:OLGHAM:2004:1118.2UF478.04.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird das am 5. August 2004 verkündete Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - Gütersloh hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert.
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), Pers.-Nr.: #####1, werden auf dem Rentenversicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von 1,59 €, bezogen auf den 30. November 2003, begründet. Die Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. §§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Familiengericht ist bei der nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB vorzunehmenden Dynamisierung der Versorgungsanwartschaft der Antragsgegnerin bei der VBL davon ausgegangen, dass dieses Anrecht im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium aufgrund der erfolgten Satzungsänderung ab dem 1. Januar 2002 als dynamisch zu behandeln sei. Dies entspricht der nachträglich zu dieser bis dahin äußerst umstrittenen Rechtsfrage ergangenen Entscheidung BGH FamRZ 2004, 1474. Die Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB ist jedoch nicht für zwei Teilbeträge des Anwartschaftsrechtes der Antragsgegnerin unterschiedlich, sondern einheitlich unter Anwendung der Tabelle 1 der Barwertverordnung vorzunehmen, wobei entsprechend der Ziff. 2 der Anmerkungen zu dieser Tabelle im Hinblick auf die Dynamik im Leistungsstadium der Umrechnungsfaktor um 65 % zu erhöhen ist. Danach ergibt sich für den Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft der Antragsgegnerin bei der VBL von monatlich 51,06 €, ein dynamischer Rentenbetrag von monatlich 6,95 € (51,06 € x 12 x 2,475 x 0,0001754432 x 26,13). Einschließlich der ehezeitlichen Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 120,64 €, sind somit in die Ausgleichsbilanz 127,59 € auf Seiten der Antragsgegnerin einzustellen. Gegenüber den ehezeitlichen Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung von 124,41 € ergibt sich eine Differenz von 3,18 €. Die Hälfte dieses Betrages ist gem. § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des sog. Quasi-Splittings durch Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,59 € in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 8 Abs. 1 GKG, 93 a ZPO.