Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 23.11.2004 – 7 WF 207/04

ECLI:DE:OLGHAM:2004:1123.7WF207.04.00

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird unter Zurückweisung des weitergehenden Gesuches und des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, daß der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe bewilligt wird für folgenden Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt:

den Beklagten zu verurteilen, für die Klägerin ab Rechtshängigkeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung an das Sozialamt der Stadt ... und danach an sie persönlich folgenden Trennungsunterhalt zu zahlen:

in 2004 monatlich 182 €,

ab Januar 2005 monatlich 20 €.

Der Antragstellerin wird Rechtsanwalt ... aus ... zu den Bedingungen eines in ... ansässigen Anwalts beigeordnet.

Raten werden nicht festgesetzt.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

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1.

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Zeitraum von September 2004 bis Dezember 2004:

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erzielbares Nettoeinkommen 1.264,00 €

Werbungskosten -50,00 €

verbleiben anrechenbar 1.214,00 €

titulierter Kindesunterhalt -192,00 €

Differenz 1.022,00 €

Selbstbehalt -840,00 €

Leistungsfähigkeit 182,00 €

6

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts kann nicht angenommen werden, daß dem Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin keine (teilweise fiktiven) Erwerbsbezüge zugerechnet werden können. Maßgeblich sind die (fortzuschreibenden) Lebens- und Erwerbsverhältnisse der Eheleute, § 1361 BGB. Spätestens mit der Geburt des Kindes ... am ... hatte der Antragsgegner alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um eine seinen Verhältnissen entsprechende möglichst gut bezahlte Stelle zu finden, § 1603 II BGB. Zwar besteht diese sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit nur gegenüber dem Kinde; die Antragstellerin nimmt daran aber im Ergebnis über den unterhaltsrechtlichen Gleichrang, § 1609 BGB, teil. Der Antragsgegner war und ist gehalten, sich umfangreich und bundesweit zu bewerben. Da er dazu nichts dargelegt hat, sind ihm in Höhe des erzielbaren Einkommens (teilweise) fiktive Bezüge zuzurechnen, da nicht auszuschließen ist, daß es ihm bei gehöriger Suche gelungen wäre, eine solche Stelle zu finden.

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Der Senat rechnet dem Antragsgegner für 2004 ein erzielbares Bruttoeinkommen von 1.600 € zu. Das entspricht einem Stundenlohn von 10 € bei 160 Arbeitsstunden im Monat. Mehr zuzurechnen, erscheint angesichts des Umstandes, daß der Antragsgegner offenbar ungelernt ist und längere Zeit hindurch ohne Beschäftigung war, angesichts der sehr angespannten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt als nicht realistisch. Bezügen von monatlich 1.600 € brutto entsprechen Nettobezüge (nach Abzug von Sozialabgaben, Steuern fallen bei der Steuerklasse III/1 nicht an) von ca. 1.265 €. Davon sind 50 € Werbungskosten abzusetzen, weil es gerade für Ungelernte sehr schwer ist, überhaupt eine Stelle zu finden. Dann aber erscheint es lebensfremd anzunehmen, daß der Antragsgegner einen Arbeitsplatz in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnsitz hätte finden können oder in Zukunft finden kann.

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Nach Abzug des titulierten Kindesunterhaltes von monatlich 192 € und des Selbstbehaltes von monatlich 840 € verbleibt ein den Bedarf unterschreitender Betrag von monatlich 182 € für den Trennungsunterhalt.

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Die Antragstellerin bezieht nach ihren Angaben Sozialhilfe in einer ihren Anspruch (deutlich) übersteigenden Höhe. Wegen des Anspruchsüberganges nach jeweiliger Leistung, § 91 BSHG, kann sie für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit keinen Unterhalt mit Erfolg begehren, für die Zeit danach bis zur letzten mündlichen Verhandlung nur Zahlung an die subsidiär leistende Behörde, § 265 ZPO.

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2.

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Zeitraum ab Januar 2005:

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erzielbares Einkommen 1.102,00 €

Werbungskosten -50,00 €

verbleiben anrechenbar 1.052,00 €

titulierter Kindesunterhalt -192,00 €

Differenz 860,00 €

Selbstbehalt 840,00 €

Leistungsfähigkeit 20,00 €

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Das erzielbare Nettoeinkommen errechnet sich, ausgehend von einem Bruttoeinkommen von monatlich 1.600 €, nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben auf der Grundlage des ab Januar geltenden Steuertarifs bei Steuerklasse I.

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Bezüglich des neuen PKH-Antrags im Schriftsatz vom 05.10.2004 hat das Amtsgericht noch keine Entscheidung getroffen, so daß insoweit die Sache dem Senat nicht angefallen ist.