Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 27.02.2005 – 32 Sbd 71/05

ECLI:DE:OLGHAM:2005:0227.32SBD71.05.00

Tenor

Zuständiges Mahngericht ist das Amtsgericht Uelzen.

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G r ü n d e :

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Das Oberlandesgericht Hamm ist für die Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zuständig, weil das zu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht Hagen zunächst mit der Sache befasst war.

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Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, weil sich die Amtsgerichte Hagen und Uelzen rechtskräftig im Sinne dieser Vorschrift für unzuständig erklärt und dies dem Antragsteller mitgeteilt haben.

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Als zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Uelzen zu bestimmen.

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Zutreffend hat das Amtsgericht Hagen darauf hingewiesen, dass sich die Zuständigkeit vorliegend nach § 703 d ZPO und nicht nach § 698 Abs. 2 ZPO richtet, weil die Antragsgegnerin im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Unerheblich ist insoweit, dass die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in F (NL) und damit im Ausland hat, eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies begründet nämlich gemäß § 21 ZPO lediglich einen – neben dem allgemeinen Gerichtsstand – bestehenden besonderen Gerichtsstand. In einem solchen Fall verdrängt § 703 d ZPO die Regelung des § 689 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 25. Aufl., Rn.  4 zu §  703 d).

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Da die Antragsgegnerin eine Niederlassung in U hat, ist beim Amtsgericht Meppen der besondere Gerichtsstand des § 21 ZPO gegeben. Dies begründet gemäß § 703 d ZPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts Uelzen als zentrales Mahngericht.