Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 05.04.2005 – 2 WF 125/05

ECLI:DE:OLGHAM:2005:0405.2WF125.05.00

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheda-Wiedenbrück vom 21. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

1

Die gem. §127 Abs. 2 ZPO statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

2

Das Familiengericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 10. März 2005 zutreffend dargelegt, dass eine weitergehende Erfolgsaussicht für die Unterhaltsklage nach dem derzeitigen Sachstand nicht gegeben ist. Unabhängig hiervon weist der Senat darauf hin, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung, die in Übereinstimmung mit derjenigen der meisten anderen Senate des Oberlandesgerichts steht, ein nach der 3/7-Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen ermittelter Bedarf nur bis zu einem Betrag von rd. 2.000 € monatlich zugrunde gelegt werden kann und bei der Geltendmachung höherer Beträge die konkrete Darlegung des Bedarfs erforderlich ist. Dies beruht auf der Erwägung, dass bei höheren Einkommen, die zumindest bei einem monatlichen Nettoeinkommen ab 4.800 €, bei dem der Unterhaltsbedarf von Kindern nach der Unterhaltstabelle nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen ist, anzunehmen sind, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das gesamte Einkommen der Deckung des Lebensunterhalts gedient hat. Es ist Sache des Unterhaltsberechtigten, dies im Einzelnen darzulegen, wobei er nicht darauf beschränkt ist, die einzelnen Positionen des während des ehelichen Zusammenlebens gepflegten Aufwandes für die Lebenshaltung darzulegen, sondern dies auch in der Weise tun kann, dass er das zur Verfügung stehende Gesamteinkommen sowie die hiervon betriebenen Aufwendungen zur Vermögensbildung darlegt. Soweit über die Vermögensbildung keine genauen Kenntnisse vorliegen, weil allein der andere Ehegatten hierüber Kenntnis und entsprechende Unterlagen besitzt, reicht es aus, wenn die Aufwendungen zur Vermögensbildung in vertretbarer Weise geschätzt werden und dem anderen Ehegatten Gelegenheit gegeben wird diese Angaben substantiiert zu bestreiten. Soweit ein solches Bestreiten nicht erfolgt, muss der andere Ehegatte die Geständniswirkung des §138 Abs. 3 ZPO gegen sich wirken lassen.