Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 08.04.2005 – 11 WF 121/05

ECLI:DE:OLGHAM:2005:0408.11WF121.05.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin vom

23. März 2005 gegen den Beschluß der Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 16. März 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat der Antragstellerin für das beabsichtigte Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, daß die Beiordnung von Rechtsanwältin X aus N zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt.

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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin. Zur Begründung führt sie aus, daß der angegriffene Beschluß nur unter Geltung des § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO richtig gewesen sei. Das beabsichtigte Verfahren sei jedoch nach den Bestimmungen des RVG abzurechnen. Das RVG enthalte insoweit keine einschränkende Bestimmung mehr. Deshalb seien gem. § 46 RVG auch Fahrkosten zu erstatten.

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II.

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Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

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Das Amtsgericht hat die Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin zu Recht zu den Bedingungen einer ortsansässigen Anwältin beigeordnet. Gem. § 121 Abs. 3 ZPO kann ein bei dem Prozeßgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, falls dadurch keine weiteren Kosten entstehen.

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Diese Regelung ist eindeutig. Sie kann gegen den Wortlaut nicht anders ausgelegt werden, weil – nach Auffassung der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin - aus dem am 1.7. 2004 inkraftgetreten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5.5. 2004 (BGBl. I S. 718) etwas anderes abzuleiten sei. Es trifft zwar zu, daß in § 46 RVG die einschränkende Regelung des § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht mehr enthalten ist. Die Übernahme des § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO in § 46 RVG ist allerdings aus dem Grunde nicht erfolgt, weil dem Gesetzgeber die Regelung in

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§ 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO wegen § 121 Abs. 3 ZPO entbehrlich erschien. Dies ist in der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP deutlich niedergelegt worden (BT-Drucks. 15/1971 S. 200; vgl. auch Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., 2005, § 121 Rdnr. 18 a.E.).