Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 30.06.2005 – 27 W 28/05

ECLI:DE:OLGHAM:2005:0630.27W28.05.00

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 18. Zivil-kammer des Landgerichts Essen vom 22.10.2004 zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

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Die Rechtsverfolgung des Antragstellers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

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Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller in schlüssiger Weise Tatsachen für einen Anfechtungsanspruch nach § 143 InsO vorgetragen hat. Denn einem solchen Anspruch steht jedenfalls die von der Antragsgegnerin erhobene Einrede der Verjährung (§ 146 InsO) entgegen.

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Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ist die zweijährige Verjährungsfrist des § 146 InsO a.F. inzwischen abgelaufen. Die längere Verjährungsfrist des § 146 InsO in der ab dem 15.12.2004 gültigen Fassung findet gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 EGBGB keine Anwendung. Die Verjährungsfrist begann daher mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.4.2002 zu laufen. Sie wurde am 27.1.2004 durch erstmalige Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB gehemmt. Zu diesem Zeitpunkt waren also noch 2 Monate und 20 Tage der Frist nicht verstrichen, die nach Beendigung der Hemmung weiterliefen (§ 209 BGB).

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Die Hemmung endete nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der Beendigung des eingeleiteten PKH-Verfahrens. Das Verfahren endete mit der Rücknahme der Beschwerde durch den Antragsteller am 16.6.2004. Damit endete die Hemmung am 16.12.2004 (nicht, wie der Antragsteller meint, am 16.6.2004).

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Die ab dann laufende verbleibenden Frist von 2 Monaten und 20 Tagen endete somit am 8.3.2005, wobei an dieser Stelle die korrekte Berechnung einzelner Tage dahinstehen kann, weil die Verjährung heute jedenfalls längst eingetreten ist.

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Eine weitere Hemmung ist nicht eingetreten. Die späteren Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnten nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB keine Hemmung bewirken, weil es sich nicht mehr um erstmalige Anträge, sondern wiederholte Anträge handelte (vgl. neben dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur Palandt/Heinrichs, BGB, 64. A., § 204 Rn. 31). Entgegen der Auffassung des Antragstellers führten diese Anträge auch nicht zu dem erneuten Beginn einer Hemmung nach § 204 Abs. 2 S. 3 BGB. Denn dieser Satz bezieht sich nur auf § 204 Abs. 2 S. 2 BGB, nach dem die Hemmung nach Abs. 1 endet, wenn die Parteien das Verfahren nicht betreiben. Das folgt aus dem Wortlaut des Satzes 3 (vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 64. A" § 204 Rn. 46- 50). Hier endete die Hemmung aber aufgrund anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahrens, nicht aufgrund Nichtbetreibens. Im Übrigen handelte es sich darüber hinaus bei den weiteren Anträgen um jeweils neue PKH-Verfahren, die nach Abs. 1 Nr. 14 gerade keine Hemmung mehr bewirken können. Auch diese speziellere Regelung würde ausgehebelt, wollte man hierin ein Weiterbetreiben des ersten PKH-Verfahrens sehen.