Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 05.07.2005 – 24 U 7/05
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0705.24U7.05.00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. November 2004 verkündete Urteil der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.050,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.452,20 € seit dem 22.11.2003 und aus 1.597,80 € seit dem 25.03.2004 zu zahlen, davon 2.106,54 € Zug um Zug gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeteten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers, in der auf sämtliche Einreden sowie das Recht zur Hinterlegung verzichtet ist.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 2.766,60 € erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird gem. §§ 540 Abs.2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)