Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 11.10.2005 – 10 W 147/04
ECLI:DE:OLGHAM:2005:1011.10W147.04.00
Tenor
1) Dem Antragsgegner wird aufgegeben, konkret anzugeben, in welcher Höhe er für die Jahre 2001 – 2003 von den Mietern der Erdgeschosswohnung und der Obergeschosswohnung im Haupthaus Mietzahlungen erhalten hat.
Er mag auch angeben, für welche Monate er von welchen Mietern trotz vertraglicher Vereinbarung keine Mietzahlung erhielt und für welche Monate die Wohnungen nicht vermietet waren.
Wenn die unterbliebene Mietzahlung gerichtlich geltend gemacht worden ist, mag er das Gericht und Aktenzeichen benennen; der Senat beabsichtigt dann die Gerichtsakten informationshalber beizuziehen.
pp.
in der Landwirtschaftssache
1) Dem Antragsgegner wird aufgegeben, konkret anzugeben, in welcher Höhe er für die Jahre 2001 – 2003 von den Mietern der Erdgeschosswohnung und der Obergeschosswohnung im Haupthaus Mietzahlungen erhalten hat.
Er mag auch angeben, für welche Monate er von welchen Mietern trotz vertraglicher Vereinbarung keine Mietzahlung erhielt und für welche Monate die Wohnungen nicht vermietet waren.
Wenn die unterbliebene Mietzahlung gerichtlich geltend gemacht worden ist, mag er das Gericht und Aktenzeichen benennen; der Senat beabsichtigt dann die Gerichtsakten informationshalber beizuziehen.
2) Der Antragsgegner mag zur Ermittlung des erzielten Mieterlöses aus dem Haupthaus angeben, welche Betriebskosten des Haupthauses bezogen auf die Jahre 2001 – 2003 angefallen sind,- insbesondere für
a) Grundsteuern
b) Wasserversorgung
c) Abwasserentsorgung
d) Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren
e) Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
f) Gartenpflege
g) Beleuchtung außen und Gemeinschaftsräume
h) Schornsteinreinigung
i) Sach- und Haftpflichtversicherung des Hauses
k) Betrieb einer Gemeinschaftsantenne oder Kabelanschlussgebühren
l) Heizkosten und Kosten der Warmwasserversorgung
m) Sonstige Betriebskosten.
Der Antragsgegner mag die Größe der von ihm in den Jahren 2001 – 2003 vermieteten Wohnungen angeben. Sollte er selbst schon 2003 in die abgeteilte Wohnung des Erdgeschosses gezogen sein, sind der Zeitpunkt und die Größe dieser Wohnung ebenfalls anzugeben.
3) Der Antragsteller mag zur Ermittlung seiner Steuerbelastung durch die Mieteinkünfte seine Einkommenssteuererklärungen und Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2001 – 2003 vorlegen.
4) Der Antragsgegner mag zur Ermittlung seiner Aufwendungen für die Vermietung konkret angeben, welche Maßnahmen er wann und zu welchen Kosten zwecks Ermöglichung der Vermietung des Haupthauses in den Jahren 2001 – 2003 durchgeführt hat.
Er mag insbesondere die Kosten für den Einbau der Türen / Fenster bzgl. der OG-Wohnung (Rechnung oder Bestätigung der Fa. C) und die Anschaffungskosten für Bodenbeläge in den Mieterwohnungen belegen.
Der Antragsgegner mag ferner konkret und nachvollziehbar die Zinslasten angeben, die ihm in den Jahren 2001 – 2003 für die im Hofgrundbuch abgesicherten Kredite entstanden sind.
5) Der Antragsgegner mag zur Beurteilung der „Erheblichkeit des Mieterlöses“ angeben, wie hoch jeweils in den Jahren 2001 – 2003 seine anderweitigen Einkünfte aus dem im Grundbuch von Seppenrade Bl. #### eingetragenen Hof waren (insb. Pachteinkünfte).
6) Der Senat behält sich die Ergänzung der vorstehend gemachten Auflagen vor.
Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass die mangelhafte oder unvollständige Beantwortung der Auflagen zu seinen Lasten geht, wenn dem Senat aufgrund seiner unzureichenden Angaben keine Feststellungen zu entscheidungserheblichen Fragen des § 13 IV HöfeO möglich sind.
Ihm wird eine Frist zur Auflagenerfüllung bis zum 30.11.2005 gesetzt.