Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 24.10.2005 – 27 U 95/04
ECLI:DE:OLGHAM:2005:1024.27U95.04.00
Tenor
Auf den Antrag der Beklagten wird das Senatsurteil vom 6.9.2005 gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der zweite Satz im letzten Absatz auf Seite 26 des Urteilsabdrucks (Gliederungsziffer B.III.2.b) der Gründe) richtig wie folgt heißt:
„Denn die Beklagte hat nicht hinreichend bestritten, dass zwischen Leistungserbringung und Fakturierung jeweils nicht mehr als 5 Wochen gelegen haben, ...“
Der weitergehende Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Es ist zutreffend, dass die Beklagte nicht ausdrücklich zugestanden hat, dass eine Frist von 5 Wochen zwischen Leistung und Fakturierung nicht überschritten worden ist. Sie hat jedoch die von ihr als Mindestfrist angegebene Frist von 5 Wochen – im Gegensatz zu der vom Kläger behaupteten 2-Wochen-Frist – zugleich zur Grundlage ihrer weiteren Berechnungen für den Fall gemacht, dass es für die Anfechtbarkeit entgegen der von ihr primär vertretenen Rechtsauffassung auf den Zeitpunkt der Werthaltigkeit der Forderungen ankomme; dem kann entnommen werden, dass sie eine noch längere Frist prozessual nicht geltend machen wollte.