Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 01.03.2006 – 3 U 250/05

ECLI:DE:OLGHAM:2006:0301.3U250.05.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.10.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird durch einstimmigen Senatsbeschiuss gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen.

1

Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

2

Zur Begründung der Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 01.02.2006 Bezug genommen (§ 522 II 3 ZPO), an dessen Inhalt festgehalten wird.

3

Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 21.02.2006 enthalten keine neuen Gesichtspunkte und rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

4

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 12.000,- € festgesetzt (= zusätzlich erstrebtes Schmerzensgeld).