Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 04.05.2006 – 4 Ss 75/06
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0504.4SS75.06.00
Tenor
Die Gegenvorstellungen werden als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
Der Angeklagte wendet sich mit seiner Eingabe gegen den Senatsbeschluss vom 23.02.2006, durch den seine Revision als unzulässig verworfen worden ist.
Diese Eingabe kann nur als Erhebung von Gegenvorstellungen ausgelegt werden, weil eine Anfechtung der ergangenen Senatsentscheidung von Gesetzes wegen nicht möglich ist.
Die Gegenvorstellungen waren als unzulässig zu verwerfen.
Zwar sind auch im Strafverfahren Gegenvorstellungen möglich, doch können sie nur in den Fällen Bedeutung haben, in denen das Gericht befugt ist, die getroffene Entscheidung selbst wieder aufzuheben, abzuändern oder eine entsprechende Anordnung zu treffen (vgl. Ruß in KK; StPO, 5. Aufl., vor § 296 Rdn. 4). Sie sind unzulässig, wenn sie sich gegen Entscheidungen richten, die auf befristete Rechtsmittel hin ergangen und damit der materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., vor § 296 Rdn. 12; KK-Ruß a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, vor § 296 Rdnr. 24). Zwar sind in der Rechtsprechung Ausnahmefälle anerkannt, in denen die Änderung rechtskräftiger Beschlüsse zulässig ist; etwa dann, wenn die Unabänderlichkeit des Beschlusses die Verfahrensbeteiligten praktisch rechtlos stellen würde. Voraussetzung für eine Aufhebung ist aber, dass der Beschluss auf unrichtiger Rechtsanwendung beruht, dem Beschwerdegericht schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen sind (Meyer-Goßner, a.a.O.) und dass die Änderung erforderlich ist, um ein anderes nicht zu beseitigendes grobes prozessuales Unrecht zu verhindern (vgl. KK-Ruß a.a.O.; OLG Köln, NJW 1981, 2208; BayObLGSt 70, 115).
An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Der Angeklagte selbst zeigt auch derartige Umstände nicht auf. Vielmehr bestätigt er, der als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle tätigen Rechtpflegerin seine Revisionsbegründung wörtlich vorgegeben zu haben. Dies hat zur Folge, dass eine nach § 345 Abs. 2 StPO wirksame Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht gegeben ist und – wie mit Beschluss vom 23.02.2006 erfolgt – die Revision als unzulässig zu verwerfen war.