Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 11.05.2006 – 32 W 30/05
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0511.32W30.05.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Das Befangenheitsgesuch der Antragsgegnerin gegen den Sachverständigen H wird für begründet erklärt.
G r ü n d e
Die gem. den §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet, weil Tatsachen vorliegen, die aus der maßgeblichen Sicht der Antragsgegnerin die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen.
Gem. § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Daraus folgt unmittelbar, dass der Sachverständige, soweit es um seine Pflicht zur Objektivität und Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten geht, sich grundsätzlich an denselben Maßstäben messen lassen muss, wie sie für den Richter gelten. Ebenso wie der Richter muss der Sachverständige als sein Helfer alles vermeiden, was ein auch nur subjektives Misstrauen einer Partei in seine Unabhängigkeit rechtfertigen könnte.
Legt man diesen Maßstab an das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen H vom 05.07.2005 an, dann führt kein Weg daran vorbei, dass der Sachverständige durch seine Wortwahl seine Pflicht zur Sachlichkeit und Unvoreingenommenheit verletzt hat. Die von der Antragsgegnerin mt Recht beanstandeten Formulierungen ("zitiert... wissentlich falsch", "in diesem Fall wird ganz offensichtlich, dass die Fakten verdreht werden, um das Gericht vorsätzlich zu täuschen", "allein der Punkt Hydrophobierung lässt ein Täuschungsmanöver vermuten") sind in einem Sachverständigengutachten ebenso fehl am Platze, wie sie es in einem Urteil wären. Dass der Sachverständige sich später, nachdem er von dem Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin Kenntnis erhalten hatte, für den Fall einer überzogenen Wortwahl entschuldigt hat, macht die Pflichtverletzung nicht ungeschehen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es ohne Belang, dass der Sachverständige mit seiner überzogenen Ausdrucksweise im Wesentlichen Kritik an einem von der Antragsgegnerin vorgelegten Privatgutachten üben wollte (vgl. hierzu OLG Oldenburg, NJW-RR 2000, 166).
Da vorliegend auch kein Fall anzunehmen war, in welchem ein Sachverständiger durch heftige Angriffe einer Partei mit noch angemessener Schärfe reagieren durfte, war das gegen den Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin begründet.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.