Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 08.09.2006 – 20 W 6/06
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0908.20W6.06.00
Tenor
wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16.03.2006 (Bl. 179 ff. d.A.) der - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebende - Beschluss des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13.02.2006 (Bl. 161 ff.) aufgehoben; der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz vom 13.07.2005 (Bl. 74) wirkt fort.
Gründe
Nach dem maßgeblichen, derzeitigen Sachstand (vgl. nur Zöller-Gummer, ZPO, 27. Aufl., § 571 Rn. 3) lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat (§ 124 Nr. 1 ZPO). Nach den Erklärungen der Klägerin vor dem Senat und insbesondere nach der erneuten Vernehmung des Zeugen D durch den Senat ist die Darstellung der Klägerin, welche zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt hat, nicht widerlegt. Es bestehen nunmehr erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen. Der Zeuge hat vor dem Senat bekundet, er habe Änderungen im Antragsformular stets von dem Antragsteller gegenzeichnen lassen. Dies lässt sich nicht damit vereinbaren, dass, wie sich vor dem Senat herausgestellt hat, im Streitfall offenbar wesentliche Zusätze ohne die Klägerin vorgenommen wurden.