Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 30.11.2006 – 23 W 222/06

ECLI:DE:OLGHAM:2006:1130.23W222.06.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

1

G r ü n d e :

2

Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat keinen Erfolg.

3

Das Landgericht hat zu Recht den von der Klägerin beanstandeten Gerichtskostenansatz vom 18. August 2006 unter Hinweis auf Nr. 1211 Nr. 2 KVGKG in Hinblick auf die Beendigung des Ausgangsverfahrens durch Anerkenntnisurteil auf 1 Gebühr ermäßigt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 13. September 2006, die keiner Ergänzung bedürfen, wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.