Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 14.12.2006 – 23 W 180/06
ECLI:DE:OLGHAM:2006:1214.23W180.06.00
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird das Kostenfestset-zungsgesuch der Klägerin vom 16. Oktober 2004 zurückgewiesen.
Die außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Gegenstandswert von 777,-- Euro.
G r ü n d e
Die Kostenvereinbarung der Parteien in dem Prozessvergleich vom 16. Juli 2004 läßt eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten der Klägerin nicht zu.
Eine Kostenaufhebung hinsichtlich der "außergerichtlichen Kosten dieses Rechtsstreits", wie sie in Nr. 2 des Vergleichs geregelt ist, umfasst ohne weiteres auch die außergerichtlichen Kosten des einbezogenen Beweisverfahrens 5 OH 22/02 LG Bielefeld. Zwar waren an dem Beweisverfahren weitere Personen beteiligt und ging es dort um einen deutlich höheren Streitwert. Nach der Rechtsprechung des BGH soll das jedoch keinen Einfluss auf die erforderliche persönliche und sachliche Identität der Verfahren haben, sondern nur im Rahmen der im Prozess vorzunehmenden Kostenverteilung berücksichtigungsfähig sein, wobei eine nachträgliche Korrektur infolge Unkenntnis dieser Zusammenhänge ausscheide (vgl. BGH Rechtspfleger 2006, 338 = BauR 2006, 865 = ZFBR 2006, 348). Der Senat hat sich dieser Auffassung im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung angeschlossen, soweit im Einzelfall die Gefahr auszuschließen ist, dass jener Teil des Beweisverfahrens, der nicht in den Rechtsstreit eingebracht worden ist (§ 493 Abs. 1 ZPO), Gegenstand eines anderen Hauptprozesses sein oder werden kann (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2006 zu 23 W 318/05). Dieses Risiko besteht hier nicht, so dass sämtliche Anwaltskosten der Klägerin aus beiden Verfahren ohne weiteres zu den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zählen. Für die nachrangig gesondert geregelten "Kosten des Beweissicherungsverfahrens" verbleiben mithin nur noch die dort angefallenen Gerichtskosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.