Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 14.12.2006 – 23 W 198/06
ECLI:DE:OLGHAM:2006:1214.23W198.06.00
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin an den Beklagten 650,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2006 zu erstatten.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte nach einem Gegenstandswert von 392,08 Euro.
G r ü n d e
Die mit Gesuch vom 9. Mai 2006 zusätzlich beantragte Erstattung einer Einigungsgebühr scheitert jedenfalls daran, dass es an einer entsprechenden Kostenregelung fehlt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten findet eine gerichtliche Kostenentscheidung nicht ohne weiteres Anwendung auf eine außergerichtliche Einigung. Die Wendung "Kosten des Rechtsstreits" schließt Vergleichskosten nach allgemeiner Meinung (vgl. zuletzt OLG Köln JurBüro 2006, 599 m. w. N.) nur ein, wenn es sich um einen Prozessvergleich handelt. Sonstige Einigungsverträge unterfallen der Auslegungsregel des § 98 S. 1 ZPO. Entsteht insoweit eine Einigungsgebühr, kommt deren Festsetzung aufgrund einer gerichtlichen Kostenentscheidung nur in Betracht, wenn die Parteien – in Abweichung von § 98 ZPO – eine Vereinbarung getroffen haben, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts einbezogen werden soll (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 2005, 365 und RVG-Report 2006, 435). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Mithin kann der Beklagte auf der Grundlage des Kostenbeschlusses vom 27. März 2006 nur die 1,6-Verfahrensgebühr VV 3200 RVG nebst Kostenpauschale erstattet verlangen, die mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 19. April 2006 zutreffend berechnet worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.