Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 20.12.2006 – 13 U 2/06

ECLI:DE:OLGHAM:2006:1220.13U2.06.00

Tenor

wird das am 23.10.2006 verkündete Urteil des Senats in den Entscheidungsgründen auf S. 35 unten (Bl. 1017 GA) gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass der erste Satz unter dem Gliederungspunkt (dd) richtig heißen muss:

"Weiter kann auch eine angeblich mangelhafte Abdeckung der zur Unfallzeit bereits aufgestellten, aber noch nicht in Betrieb genommenen Lichtzeichenanlage nicht betriebsgefahrerhöhend berücksichtigt werden."

Gründe

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Das am 23.10.2006 verkündete Senatsurteil weist in dem o.g. Satz der Entscheidungsgründe eine offensichtliche Unrichtigkeit auf. Wie sich aus dem Zusammenhang eindeutig ergibt, war auch der in diesem Satz angesprochene Umstand nach Auffassung des Senats nicht betriebsgefahrerhöhend zu berücksichtigen und ist das Wort "nicht" vor dem Wort "betriebsgefahrerhöhend" lediglich versehentlich ausgelassen worden ist. Das Urteil war deshalb gem. § 319 Abs. 1 ZPO entsprechend zu berichtigen.