Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 28.12.2006 – 23 W 245/06

ECLI:DE:OLGHAM:2006:1228.23W245.06.00

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird das Kostenfestset-zungsgesuch der Prozessvertreter der nicht parteifähigen Klägerin vom 12. Juli 2006 zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Pro-zessvertreter der nicht parteifähigen Klägerin nach einem Gegenstandswert von 1.472,03 Euro.

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G r ü n d e

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Die Beschwerde gegen die Festsetzung von 1.472,03 Euro nebst Zinsen zugunsten der nicht parteifähigen Klägerin ist begründet.

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Das Festsetzungsgesuch ist bereits unzulässig, da die Klägerin nicht parteifähig ist und eine Anwendung der Grundsätze zur fingierten Parteifähigkeit ausscheidet.

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Entgegen der Vorstellung der Rechtspflegerin enthält der Kostenausspruch des Berufungsurteils vom 21. Juni 2006 keine Festlegung der nicht parteifähigen Klägerin als Kostengläubigerin. Es mag sein, dass die Anwaltskosten für die Prozessvertretung der Klägerin zu den dort geregelten Kosten des Rechtsstreits gehören. Diese können aber nicht bei der Klägerin entstanden sein, weil selbige mangels Parteifähigkeit keine rechtsverbindliche Kostenbelastung vorzuweisen vermag. Ob ein Dritter die Prozessvertreter der Klägerin letztlich zu bezahlen hat, erschließt sich dem Urteil nicht. Ob der insoweit Verpflichtete diese Kosten teilweise erstattet verlangen kann, ist eine Frage des materiellen Rechts, die nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geklärt werden kann (vgl. BGH NJW RR 2004, 1505).

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Der dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde liegende Kostenausspruch ist nicht in einem Zulassungsstreit ergangen, so dass die Klägerin auch nicht ausnahmsweise aus Schutzgründen so behandelt werden muss, als hätte sie selbst für die Kosten ihrer Prozessvertreter aufzukommen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 660). Die Kostenquotierung zu Lasten der Beklagten beruht darauf, dass die Widerklage erfolglos geblieben ist, mit der die Beklagte von der Klägerin Schmerzensgeld verlangt hatte. Gegen diese Inanspruchnahme hat sich die Klägerin nicht damit gewehrt, dass sie mangels Existenz keine Schuldnerin sein könne. Mithin sind keine Anwaltskosten dadurch entstanden, dass der Klägerin die Möglichkeit gegeben werden muss, ihre Nichtexistenz geltend zu machen. Nur insoweit käme eine fiktive Parteifähigkeit in Betracht. Eine Verteidigung in der Sache selbst ist kein Grund, die tatsächlich nicht bestehende Existenz zu fingieren (vgl. im Einzelnen BGH NJW RR 2004, 1505 f.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf dem Verursacherprinzip, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.