Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 27.03.2007 – 4 Ss OWi 227/07
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0327.4SS.OWI227.07.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zuläs-sigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil we-gen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Z u s a t z :
Angesichts des eindeutigen Wortlauts von Artikel 5 der Verordnung (EWG)
Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 und der auf der Rückseite der
Lizenz-Urkunde abgedruckten allgemeinen Bestimmungen sieht der Senat keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen.