Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 27.03.2007 – 4 Ss OWi 227/07

ECLI:DE:OLGHAM:2007:0327.4SS.OWI227.07.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zuläs-sigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil we-gen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

1

Z u s a t z :

2

Angesichts des eindeutigen Wortlauts von Artikel 5 der Verordnung (EWG)

3

Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 und der auf der Rückseite der

4

Lizenz-Urkunde abgedruckten allgemeinen Bestimmungen sieht der Senat keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen.