Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 08.10.2007 – 8 W 52/07

ECLI:DE:OLGHAM:2007:1008.8W52.07.00

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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Die Beschwerde ist unzulässig.

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Nach § 63 Abs. 1 S. 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG festgesetzten Wertes nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund des GKG von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss nicht um einen solchen, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Dem Beschluss ist eine solche Willensrichtung des Landgerichts nicht zu entnehmen. Die Anforderung von Vorschuss durch vom Kostenbeamten veranlasste Vorschussrechnung unterfällt nicht der Beschwerdemöglichkeit des § 67 GKG (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, § 67 Rdnr. 1). Auch der Umstand, dass die Klageschrift und der erweiternde Schriftsatz vom 23. Januar 2007 bisher nicht zugestellt worden sind, verleiht dem Streitwertbeschluss nicht den von den Beschwerdeführerinnen angenommenen Inhalt. Die zeitlichen Verzögerungen beruhen auf verschiedenen Gründen, u. a. auf der Bitte des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 30. 5. 2007, wegen anstehender Vergleichsbemühungen Maßnahmen zunächst zurückzustellen (vgl. Vermerk vom 30. 5. 2007, Bl. 34 R).

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Nachdem der Senatsvorsitzende unter dem 19. September 2007 auf die Bedenken zur Zulässigkeit hingewiesen hatte, war ein erneuter Hinweis entbehrlich.