Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 13.11.2007 – 4 Ws 492/07
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1113.4WS492.07.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn hat durch den angefochtenen Beschluss die mit Urteil des Amtsgerichts Pasewalk vom 25. August 2003 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.
Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde.
Dem zulässigen Rechtsmittel ist ein – zumindest vorläufiger – Erfolg beschieden.
Die von der Strafvollstreckungskammer angenommene Zuständigkeitskonzentration aus § 462 a Abs. 4 StPO ist nicht gegeben. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie des Bundeszentralregisterauszugs vom 17. August 2004
(Bl. 42 d. Bew.H.) ist die Strafe aus demjenigen Verfahren, das ursprünglich neben der hier betroffenen Verurteilung durch das Amtsgericht Pasewalk zur Konzentrationszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn geführt hat, mit Wirkung vom 24. Mai 2004 erlassen worden. Da mithin nur noch in einem Verfahren eine Nachtragsentscheidung zu treffen ist, und sich der Verurteilte auf freiem Fuß befindet, ist gem. § 462 a Abs. 2 S. 1 StPO hier das Amtsgericht Pasewalk als Gericht des ersten Rechtszuges zur Entscheidung berufen (vgl. BGH NStZ 99, 215; Meyer-Großner, StPO, 50. Aufl., § 462 a Rdnr. 30 m. w. N.).
Der angefochtene Beschluss unterliegt daher der Aufhebung.
Da der Senat keine das Widerrufsverfahren abschließende Entscheidung im Sinne von § 464 Abs. 1 StPO getroffen hat, obliegt die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem für die Entscheidung in der Sache zuständigen Amtsgericht Pasewalk.