Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 20.11.2007 – 3 Ws 656/07
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1120.3WS656.07.00
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 28.08.2007 hat das Landgericht – Schwurgericht – Essen die Nebenklage des Geschädigten zugelassen und ihm eine Rechtsanwältin gemäß §§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO als Beistand bestellt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Angeklagte mit ihrer Beschwerde und führt zur Begründung aus, die Durchführung eines fairen Verfahrens sei nicht gewährleistet, wenn die zum Beistand bestellte Rechtsanwältin des Nebenklägers zugleich als Zeugin vernommen werden müsse.
II.
Die Beschwerde der Angeklagten ist nicht zulässig, weil diese durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist.
Nach einhelliger Rechtsprechung der Obergerichte ist das Vorliegen der Beschwer eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Die Beschwer muss objektiv vorhanden sein und es muss sich um ein spezifisch eigenes Interesse des Beschwerdeführers an der objektiven Verbesserung seiner Rechtsstellung handeln. Das erfordert, dass der Betroffene in seinen Rechten oder schutzwürdigen Interessen unmittelbar durch die Entscheidung beeinträchtigt wird.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Nebenkläger beeinträchtigt andere Verfahrensbeteiligte, insbesondere die Angeklagte, jedoch nicht unmittelbar (OLG Hamm, 4. Strafsenat, NJW 2006, 2057; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 397a, Rdnr. 19). Etwaigen Nachteilen des Beschuldigten wird durch die Bestellung eines notwendigen Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO begegnet; insoweit steht dem Nebenkläger auch kein Beschwerderecht gegen die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers für die Angeklagte zu (OLG Hamm a.a.O.).
Das Anwesenheitsrecht des dem Nebenkläger bestellten Beistands in der Hauptverhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und beschwert die Angeklagte ebenso wenig wie deren Vernehmung als Zeuge.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.