Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 08.01.2008 – 4 Ss OWi 834/07
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0108.4SS.OWI834.07.00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Warburg zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 57 km/h eine Geldbuße von 200,- € sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt und zur Tat folgende Feststellungen getroffen:
"Am 21.11.2006 fuhr der Betroffene mit dem PKW DB, amtliches Kennzeichen YYY-YY XX4 in der Gemarkung X auf der B 252 in Richtung C. Bei C ist durch beidseitig aufgestellte und einmal wiederholte Verkehrszeichen 274 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h angeordnet.
Der Zeuge L fuhr mit dem Motorrad (BMW R1150RT, amtl. Kennzeichen YY - XX85) hinter dem Betroffenen her. Das Motorrad ist mit einer Verkehrsüberwachungsanlage der Firma N, U.K. Typ: ProVida 2000 Modular ausgestattet. Die letzte Eichung des Geräts erfolgte am 29.09.2006. Die Eichung ist gültig bis zum 31.12.2007. Das Motorrad ist mit einem geeichten Wegstreckenzähler ausgerüstet. Die Zeit zwischen 2 Videobildern ist ebenfalls geeicht.
Der Zeuge I startete die Kamera und zeichnete das Fahrverhalten und die Geschwindigkeit des Betroffenen auf. Die Durchschnittsgeschwindigkeit des vom Betroffenen gesteuerten Fahrzeugs wurde auf Grund einer Messtrecke von 472 Meter ermittelt. Auf dieser Fahrstrecke wurden 341 Einzelbilder gemacht, die bei 0,04 Sekunden pro Einzelbild eine Fahrzeit von 13,64 Sekunden ergab. Aus dieser Fahrzeit ergibt sich nach der Formel Messstrecke x 3,6 / Fahrzeit eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 124,6 km/h, gerundet 127 km/h..
Unter Berücksichtigung von 5 %, aufgerundet auf 7 km/h, Toleranz ergibt sich eine Nettogeschwindigkeit von 127 km/h. Der Betroffene hat somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 57 km/h überschritten."
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner zulässigen Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das angefochtene Urteil unterliegt, wie auch von der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, bereits aufgrund der Sachrüge der Aufhebung.
Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Berechnung der Geschwindigkeitsüberschreitung um 57 km/h sind gänzlich unverständlich und lassen den nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Toleranzabzug nicht erkennen. Im Übrigen ist unklar, um wen es sich bei dem in den Feststellungen genannten Zeugen I handelt.
Da der aufgezeigte Fehler bereits zur Aufhebung des Urteils führt, bedarf die von der Rechtsbeschwerde zu Recht gerügte unterbliebene bzw. rechtsfehlerhafte Bescheidung von Beweisanträgen keiner weiteren Erörterung.
Das angefochtene Urteil ist mithin, wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Warburg zurückzuverweisen.
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
Die Geschwindigkeitsmessung mittels eines elektronischen Gerätes zur Zeit-Weg-Messung beim Nachfahren (hier: ProVida) ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als standardisiertes Verfahren anerkannt (vgl. Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 62 a). Das Vorliegen geltend gemachter Bedienungsfehler wird in der Regel unter Hinzuziehung eines technischen Sachverständigen abzuklären sein.
Sollte das Amtsgericht erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 57 km/h feststellen können, wird zu prüfen sein, ob der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat. Das Verschlechterungsverbot gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht für den Schuldspruch. Eine Verurteilung wegen vorsätzlichen statt fahrlässigen Handelns ist möglich (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdnr. 37 m.w.N.; OLG Schleswig, SchlHA, 2004, 265).