Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 20.03.2008 – 3 (s) Sbd I. 7/08

ECLI:DE:OLGHAM:2008:0320.3S.SBD.I7.08.00

Tenor

Der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Lippstadt wird als zuständiger Vollstreckungsleiter bestimmt.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Coesfeld hat mit (rechtskräftigem) Urteil vom 05.09.2007 die Unterbringung des 1985 geborenen Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Er wurde am 13.09.2007 zur Vollstreckung der Unterbringung in das LWL- Zentrum für Forensische Psychiatrie zur Vollstreckung aufgenommen. Das Amtsgericht Lippstadt hat – nach Übersendung der Akten zum Zwecke der Übernahme der Vollstreckung durch das AG Coesfeld – die Übernahme der Vollstreckung mit Beschluss vom 18.01.2008 abgelehnt. Das AG Coesfeld hat daraufhin die Sache zur Zuständigkeitsbestimmung dem Senat vorgelegt.

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II.

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Der Jugendrichter bei dem AG Lippstadt ist der zuständige Vollstreckungsleiter gem. §§ 110 Abs. 1, 85 Abs. 2 und 4 JGG.

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Gem. § 110 JGG gilt § 85 JGG für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter bei der Verhängung einer Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB i.V.m.

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§ 7 JGG) Jugendstrafrecht angewendet hat. Sofern lediglich auf eine Unterbringung erkannt wurde und es daher deswegen an sich keiner näheren Erörterung des § 105 JGG zur Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende bedarf, ist erforderlich, dass sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass bei einer Schuldfeststellung Jugendstrafrecht anwendbar gewesen wäre – anderenfalls würde sich die Zuständigkeit für Folgeentscheidungen nach dem Erwachsenenrecht richten (OLG Celle NJW 1975, 2254, 2555; OLG Schleswig Beschl. v. 05.01.1982 – 1 Ws 439/81). Vorliegend ergibt sich aus dem letzten Satz des Urteils des Jugendschöffengerichts, dass bei einer Schuldfeststellung Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen wäre.

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Da die Unterbringung im Bezirk des AG Lippstadt vollzogen wird, ist der dortige Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zuständig.