Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 03.04.2008 – 5 Ws 116/08

ECLI:DE:OLGHAM:2008:0403.5WS116.08.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473

Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt:

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" I.

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Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten am 15.08.2002 wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Nachdem der Angeklagte gegen dieses Urteil - rechtzeitig - am 20.08.2002 Berufung eingelegt hatte, hat das Landgericht Essen das Verfahren durch Beschluss vom 21.01.2008 gem. § 206 a Abs. 1 StPO, § 78 Abs. 3 Ziff. 4 StGB wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat das Landgericht der Landeskasse auferlegt; das Landgericht hat jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen. Gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses, der dem Verteidiger des Angeklagten am 24.01.2008 zugestellt worden ist, richtet sich die am 31.01.2008 bei dem Landgericht Essen eingegangene sofortige Beschwerde vom 28.01.2008.

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II.

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Zwar ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Einstellungsbeschlusses nach § 206 a StPO gem. § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO auch dann statthaft, wenn dem Beschwerdeführer gegen die in der Hauptsache ergangene Entscheidung mangels Beschwer ein Rechtsmittel nicht zusteht (Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 464 Rdnr. 19) und auch ist die sofortige Beschwerde innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden; indes ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, dass diese namens des Angeklagten und damit namens des durch die angefochtene Kostenentscheidung Beschwerten, eingelegt gelten soll. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung der Beschwerdeschrift, dass der Verteidiger die Kostenentscheidung im eigenen Namen anzufechten sucht.

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Abgesehen davon wäre die sofortige Beschwerde auch unbegründet. Nach

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§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann abweichend von dem Grundsatz des

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§ 467 Abs. 1 StPO davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeschuldigte oder Angeklagte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tat in Frage stellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2003 - 3 Ws 284/02 -‚ abgedruckt in NStZ-RR 2003, 246 f. m. w. N.). Hiervon ist vorliegend in Anbetracht des erstinstanzlich ergangenen, den Angeklagten verurteilenden Urteils vom 15.08.2002 sowie im Hinblick auf den von der Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 14.01.2003 nach vorläufiger Beratung erteilten Hinweis auszugehen."

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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

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Ergänzend bemerkt der Senat, dass aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtsmittels dahinstehen kann, ob die Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung im Hinblick auf § 78 b Abs.3 StGB zu Recht erfolgt ist.