Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 02.07.2008 – I-3 U 31/08
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0702.I3U31.08.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.12.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO) nach einem Streitwert von 20.000,- Euro.
Die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Dortmund hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichtes.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senates in seinem Hinweisbeschluss vom 11.06.2008 (Bl. 159 ff. GA) Bezug genommen, an denen nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage festgehalten wird. Die Einwendungen der Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.06.2008 (Bl. 168 ff. GA) veranlassen zu keiner vom Hinweisbeschluss abweichenden Bewertung.
Der Senat verkennt nicht, dass sich die Behandlungsseite nach anerkannter Rechtsprechung vom Fehlervorwurf entlasten muss, wenn der Patient in solchen Risikobereichen des Krankenhausbetriebes geschädigt wird, die von dem Träger der Klinik und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können (vgl. etwa : BGH, MDR 1991, 846; Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 140).
Es trifft insbesondere zu, dass es in einem Krankenhaus nicht vorkommen darf, dass ein Patient bei einer Pflegemaßnahme seitens des ihn betreuenden Pflegepersonals aus nicht zu klärenden Gründen zu Fall kommt; vielmehr müssen die auf der Krankenstation an den Patienten vorgenommenen Bewegungs- und Transportmaßnahmen in einer Weise bewerkstelligt werden, dass ein Sturz des Patienten ausgeschlossen ist (BGH, MDR 1991, 846; KG, VersR 2006, 1366). Diese Aufgabe ist Bestandteil des Behandlungsvertrages und damit Teil der Verpflichtung des Krankenhausträgers zu sachgerechter pflegerischer Betreuung. Kommt es dennoch im Rahmen solcher voll beherrschbaren pflegerischen Maßnahme zu einem Sturz des Patienten, so ist es deshalb Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Vorfall nicht auf einem Fehlverhalten des Pflegepersonals beruht.
Der streitgegenständliche Schädigungsvorgang im Rahmen einer postoperativen "Gangschule" bei einer bereits mehrere Tage in der Gangtechnik an Unterarmgehstützen erfolgreich mobilisierten Patientin, die das bereits Erlernte zur Vorbereitung der Krankenhausentlassung zunehmend selbständig festigen soll, gehört aus den im Hinweisbeschluss (Seite 3) niedergelegten Erwägungen jedoch nicht zu den durch Personaleinsatz und Organisation voll beherrschbaren Behandlungsmaßnahmen; denn die dem Therapieziel entsprechende Zunahme an Selbstsicherheit des Patienten beim Gehen an Unterarmstützen impliziert - wie der Sachverständige anschaulich bestätigt hat - ein zeitweise losgelassenes "freies" Gehen, bei dem Stürze trotz der beobachtenden Begleitung von eingriffsbereitem Pflegepersonal nicht in jedem Fall zu vermeiden sind. Die im Schriftsatz vom 20.06.2008 formulierte Forderung, ein Patient dürfe bei der Gangschule jedenfalls nicht so schwer stürzen, dass es zu den hier eingetretenen Folgen (Implantatlockerung) komme, lässt sich nach den auf sachverständiger Beratung beruhenden Feststellungen des Landgerichtes wegen der auf eine zunehmende Selbständigkeit des Patienten bauenden therapeutischen Zielsetzung der Gangschule nicht halten.
Nachdem die Schädigungsursache nicht einem Bereich der Krankenhausleistungen entstammte, bei dem die Behandlerseite aufgrund der übernommenen Garantenstellung jegliches Schädigungsrisiko für den Patienten bei einem Sturz durch entsprechenden Personaleinsatz auszuschließen hatte (was ein Fehlverhalten indiziert hätte), bleibt es dabei, dass eine Haftung beider Beklagter von dem Nachweis eines objektiven Pflichtenverstoßes auf Behandlerseite abhing. Auch für die Haftung nach § 831 BGB bedarf es eines feststellbaren objektiven Fehlverhaltens der eingesetzten Hilfsperson (vgl. : Juris-PK, 3. Aufl., 2006, § 831 BGB, Rdnr. 1, 59 und 60) - woran es vorliegend mangelt.
Die - aus dem Protokoll des Landgerichts vom 23.08.2007 (Bl. 54/55 GA) zu entnehmenden - Größen- und Gewichtsverhältnisse der seinerzeit als Patientin zu betreuenden Klägerin im Vergleich zu der sie am Schadenstag begleitenden Beklagten zu 1) verstießen nach den zutreffenden landgerichtlichen Feststellungen ebenso wenig gegen anerkannte therapeutische Grundsätze wie der Einsatz der Beklagten zu 1) als Praktikantin zu Beginn des 3. Ausbildungssemesters zur Krankengymnastin.
Die Begleitung bei der Gangschule erforderte nach den Darlegungen des Gutachters kein vollständiges Abfangen der ggfls. strauchelnden Patientin, sondern nur ein stützendes Herabgleiten, wofür den Gewichtsverhältnissen keine so entscheidende Bedeutung beikommt, wie die Berufung meint. Nachdem die postoperative Mobilisation der Patientin an Unterarmgehstützen zudem keineswegs zwingend von ausgebildeten
Physiotherapeuten durchgeführt werden musste, war - wie die angefochtene Entscheidung zu Recht ausführt - auch der Einsatz der noch in Ausbildung zur Krankengymnastin befindlichen und deshalb entsprechend vorgeschulten Beklagten
zu 1) nicht zu beanstanden.