Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 11.07.2008 – 20 U 219/07

ECLI:DE:OLGHAM:2008:0711.20U219.07.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.08.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von bis zu 750.000,00 €.

Gründe

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Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

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Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.

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I.

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1.) Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 18.04.2008 Bezug genommen.

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2.) Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16.06.2008 geben weder Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung noch zur Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung.

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a) Es kann offen bleiben, ob der Versicherte durch Verwendung der Worte "Idiot" bzw. "Depp" im konkreten Fall tatbestandlich eine Beleidigung nach § 185 StGB begangen hat. Jedenfalls hat sich – worauf der Senat schon hingewiesen hat - in dem Unfall kein für die Straftat eigentümlicher Gefahrenbereich verwirklicht. Der Senat hat in diesem Zusammenhang kein "lebensfremdes Konstrukt" aufgebaut. Betrachtet man – so wie von der Beklagten vertreten – den Vorgang in seiner Gesamtheit, so kann der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang im Sinne der Darlegungen des Senats im vorgenannten Senatsbeschluss nur dann bejaht werden, wenn der Versicherte bereits zum Anhaltezeitpunkt den Beleidigungsvorsatz gefasst hatte bzw. den Pkw (auch) anhielt, um den Zeugen y beleidigen. Denn die Gefährlichkeit des Vorganges wurde nicht durch die – dem Anhaltevorgang nachfolgende - Beleidigung (Aussprechen der Worte "Idiot" bzw. "Depp") eingeleitet, sondern durch den Anhaltevorgang selbst. Zum Zeitpunkt der – unterstellten – Beleidigung hatte sich die Gefahr bereits realisiert und wurde auch nicht hierdurch intensiviert. Der Zusammenhang zwischen der Beleidigungshandlung als Straftat und der der Straftat eigentümlichen Gefahr hätte sich demnach nur verwirklicht, wenn die Beleidigungshandlung bereits mit dem Beginn des Anhaltevorgangs begonnen hätte. Das kann der Senat – wie bereits ausgeführt – nicht feststellen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zeigt auch im Schriftsatz vom 16.06.2008 nicht auf, dass entsprechende Feststellungen getroffen werden könnten.

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b) Auch die Ausführungen der Beklagten zum Gesichtspunkt der Nötigung

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überzeugen den Senat nicht. Der Senat hat nicht die strafrechtliche höchstrichterliche Rechtsprechung "missachtet", sondern hat geprüft, ob in diesem konkreten Fall eine Strafbarkeit nach § 240 StGB - auch und gerade unter Berücksichtigung der in § 240 Abs. 2 StGB normierten Mittel-Zweck-Relation – bejaht werden kann.

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aa) Das in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.03.1995 (NJW 2002,628) vorausgesetzte "starke Abbremsen" im Sinne einer Vollbremsung (BGH aaO, RdNr. 20 ff.) liegt hier nicht vor. Der Versicherte hat hier – auch nach dem Vorbringen der Beklagten – seinen Pkw nicht abrupt, sondern kontinuierlich abgebremst. Deshalb ist auch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 06.07.2001 (NJW 2002, 628) nicht einschlägig. Zudem – und vor allem – hat das Bayerische Oberste Landesgericht in diesem Urteil keine abschließende Entscheidung getroffen und ausgeführt, Verwerflichkeit im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB sei dann anzunehmen, wenn der Angeklagte den Zeugen "lediglich disziplinieren wollte" und sein Verhalten "schikanös" war. Auch in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (NJW 2002,628) kamen weitere Umstände hinzu: Der Angeklagte verfolgte und stoppte ein Fahrzeug, in welches seine Lebensgefährtin "nach einer körperlichen Auseinandersetzung" "geflüchtet" war.

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Der Senat kann – anders als in den weiteren von der Beklagten zitierten Entscheidungen – nicht davon ausgehen, dass der Versicherte allein oder auch nur in erster Linie die Absicht hatte, den Zeugen y "erziehen" bzw. zu "belehren". Das Verhalten des Versicherten war im weiteren Sinne verkehrsbedingt. Denn der nachfolgende Zeuge y war wiederholt stark auf den Pkw des Versicherten aufgefahren und hatte somit sowohl für den Versicherten als auch für ihn selbst eine akute Gefahrenlage geschaffen, deren Wiederholung drohte und die der Versicherte durch das Anhalten und das persönliche Gespräch vermeiden wollte. Diese Vorgehensweise ist mit dem Fall, in dem jemand, der sich darüber ärgert, dass ein Bus nicht wieder einschert, um ein Überholen zu ermöglichen, sich nach erfolgtem Überholvorgang vor den Bus setzt und stark abbremst und sodann über mehrere Kilometer langsam weiterfährt und mehrere Überholversuche des Busses durch Ausscheren nach links verhindert (BGHSt 18, 389), nicht annähernd vergleichbar.

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Auch berücksichtigt die Beklagte den Inhalt des zwischen dem Versicherten und dem Zeugen y geführten Gesprächs nicht hinreichend. Der Versicherte hat die Fahrweise des Zeugen y nicht allgemein und oberlehrerhaft kritisiert, sondern hat den Zeugen konkret nur auf den Umstand hingewiesen, der ihn – zu Recht – störte, nämlich das nahe Auffahren, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten zu unterlassen.

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Es erschließt sich dem Senat – obwohl es darauf nicht entscheidend ankommt - nach dem Sach- und Streitstand und den Skizzen sowie den Bildern (Bl. 55 ff. BA) der – beigezogenen – Beiakte der StA M (12 Js 7427/05) nicht, dass der Zeuge y in der lang gezogenen Linkskurve an dem stehenden Fahrzeug des Versicherten nicht hätte vorbeifahren können. Dies ergibt sich nicht aus dem Überholverbot, denn dieses verbietet nicht das Umfahren eines stehenden Fahrzeuges. Evtl. entgegenkommende Fahrzeuge wären im Hinblick auf die Nachtzeit und das deshalb erforderliche Fahren mit Abblendlicht für den Zeugen y auch deutlich wahrnehmbar gewesen (vgl. Lichtbilder Bl. 90 BA).

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In Bezug auf die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Verwerflichkeitsprüfung verweist der Senat im Übrigen auf die Ausführungen im Beschluss vom 18.04.2008. Insbesondere weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, besteht auch kein Anlass, der Beklagten eine Revision zu ermöglichen.

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II.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 97 Abs. 1 ZPO.