Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 31.07.2008 – 13 WF 112/08
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0731.13WF112.08.00
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichtes Rheine vom 16.5.2008 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass dem Antragsteller ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er beantragt, den Antragsgegner in Abänderung der Urkunde des Jugendamtes M vom 9.5.2008 (Az. ############ AH M1) zeitlich unbeschränkt zu dem dort genannten Kindesunterhalt zu verurteilen.
Ihm wird Rechtsanwalt F zu den Bedingungen eines in S ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.
Gründe
Der Antragsteller hat Anspruch auf eine zeitlich nicht begrenzte Titulierung seines Unterhaltsanspruches auch über die Zeit seiner Minderjährigkeit hinaus. Sollte der Unterhaltsanspruch zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt entfallen, muss sich der Unterhaltsverpflichtete um eine Abänderung des Titels bemühen. Daran ändert sich auch nichts, wenn in einem solchen Verfahren den Volljähriggewordenen die Darlegungs- und Beweislast für ein Fortbestehen des Unterhaltsanspruches trifft.