Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 06.11.2008 – 2 WF 202/08

ECLI:DE:OLGHAM:2008:1106.2WF202.08.00

Tenor

Die Gegenvorstellungen des Antragstellers vom 26. Oktober 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2008 werden zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Senat hat seine Entscheidung unter Würdigung des Beschwerdevorbringens und des erstinstanzlichen Vortrages des Antragstellers getroffen. Rechtliches Gehör ist daher im erforderlichen Umfang gewährt worden.

3

Sonstige Gründe, die ausnahmsweise die Abänderung einer bestandskräftigen gerichtlichen Entscheidung durch das Ausgangsgericht rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.