Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 06.11.2008 – 2 WF 202/08
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1106.2WF202.08.00
Tenor
Die Gegenvorstellungen des Antragstellers vom 26. Oktober 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2008 werden zurückgewiesen.
Gründe
2
Der Senat hat seine Entscheidung unter Würdigung des Beschwerdevorbringens und des erstinstanzlichen Vortrages des Antragstellers getroffen. Rechtliches Gehör ist daher im erforderlichen Umfang gewährt worden.
3
Sonstige Gründe, die ausnahmsweise die Abänderung einer bestandskräftigen gerichtlichen Entscheidung durch das Ausgangsgericht rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.