Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 13.01.2009 – 4 Ss OWi 456/08

ECLI:DE:OLGHAM:2009:0113.4SS.OWI456.08.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Der Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsaufschub ist damit gegenstandslos.

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G r ü n d e :

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Der Senat hat mit Beschluß vom 19. November 2008 den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg vom 21. April 2008 verworfen, da es nicht geboten war, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG). Obwohl der Beschluß von Gesetzes wegen keiner Begründung bedarf, hat der Senat ausführlich zur Sach- und Rechtslage, soweit sie in diesem Verfahren relevant ist, Stellung genommen.

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Die Anhörungsrüge des Betroffenen hat keinen Erfolg. Schon die Einhaltung der Frist des § 356 a StPO, die glaubhaft zu machen ist, ist nicht dargetan. Es wird zudem nicht deutlich, welche konkreten Einwendungen des Betroffenen der Senat unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs beschieden haben soll oder welches konkrete Vorbringen der Senat nicht zur Kenntnis genommen habe. Der Antrag war daher zu verwerfen.

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Damit ist der weitere Antrag, die Vollstreckung des Beschlusses bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge auszusetzen, gegenstandslos.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. dazu OLG Köln, DAR 2006, 32 = NStZ 2006, 181; Senatsbeschluß vom 23. Februar 2006 - 4 Ws 319 und 320/05 -).