Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 03.02.2009 – 3 Ws 26, 27/09

ECLI:DE:OLGHAM:2009:0203.3WS26.27.09.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Gründe

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1.

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Die statthafte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 11.12.2008 ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO von einer Woche ab Bekanntmachung der Entscheidung (§ 35 StPO) eingelegt worden ist.

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Der angefochtene Beschluss ist dem Verurteilten ausweislich der Zustellungsurkunde Bl. 199 VH 18 Js 1305/03 StA Münster am 22.12.2008 zugestellt worden. Die von seiner Verteidigerin unter dem Datum des 31.12.2008 eingelegte Beschwerde ist am gleichen Tage - und damit verspätet – beim Landgericht Bielefeld eingegangen. Die vom Verurteilen unter dem Datum des 23.12.2008 verfasste sofortige Beschwerde ist – ausweislich der Kopie Bl. 196 VH II 21 Js 892/06 StA Bielefeld – erst am 19.01.2009 (und damit ebenfalls verspätet) beim Landgericht Bielefeld eingegangen.

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Auch die weiteren Schreiben des Verurteilten bzw. seiner Verteidigerin zur Begründung des Rechtsmittels sind außerhalb der Frist bei Gericht eingegangen (und auch erst außerhalb der Frist verfasst worden).

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2.

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Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen sind

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– anders als die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 29.01.2009 meint – nicht gegeben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fristüberschreitung um rund drei Wochen auf unvorhersehbare Verzögerungen seitens der Behörden zurückzuführen sein könnte.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.