Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 10.02.2009 – I-19 U 66/08

ECLI:DE:OLGHAM:2009:0210.I19U66.08.00

Tenor

Das am 25. November 2008 verkündete Senatsurteil wird im Kostenpunkt wie folgt ergänzt:

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

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Die nach § 321 I ZPO ergehende Entscheidung beruht auf § 92 II ZPO. Nach dem Prozessergebnis gemäß dem oben genannten Senatsurteil ist das Unterliegen der Kläger in Höhe von 4.232,09 € (Widerklage) im Verhältnis zum erstinstanzlichen Streitwert von 150.399,60 € geringfügig und hat mangels Gebührensprungs (Gebührenstufe von 140.000 € - 155.000 €) keine höheren Kosten verursacht.