Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 21.04.2009 – 1 Ss 127/09

ECLI:DE:OLGHAM:2009:0421.1SS127.09.00

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

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I.

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Die Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendrichter – Dortmund vom 08. Januar 2009 – 606 Ds 165 Js 319/08 (256/08) – wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einem Freizeitarrest verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt, das sie mit weiterem bei dem Amtsgericht Dortmund am 20. Februar 2009 eingegangenen Schriftsatz ihres Verteidigers vom selben Tage als Revision bezeichnet und mit den näher ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.

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II.

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Die nach §§ 55 JGG, 335 Abs. 1 StPO statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und hat auch in der Sache mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Erfolg.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2009 u.a. ausgeführt:

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"Nach § 303 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Dabei wird unter Veränderung des Erscheinungsbildes jede Umgestaltung ihres Äußeren verstanden (zu vgl. LK-Wolff, StGB,

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12. Aufl., § 303 Rn. 29). Entscheidend ist dabei der optische Eindruck einer Sache (zu vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., § 303 Rn. 18; SK-Hoyer, StGB, Stand Oktober 2005, § 303 Rn. 20). Unter Zugrundelegung dieses Ansatzes könnte zunächst darauf abgestellt werden, durch die Markierungen mit dem Edding-Stift sei durchaus eine Veränderung des visuellen Eindrucks des Fahrzeugs entstanden. Allerdings darf diese Veränderung nicht nur unerheblich sein. Nur unerheblich ist eine Veränderung des Erscheinungsbildes indes, wenn sie völlig unauffällig bleibt, z. B. aufgrund schon vorangegangener Schmierereien durch Dritte (zu vgl. OLG Frankkfurt, MDR 1979, 693; SK-Hoyer, a.a.O., § 303 Rn. 21 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben können die erfolgten Markierungen mit dem Edding-Stift nicht als erheblich angesehen werden. Da auf das Lichtbild Bl. 5 d.A. in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich Bezug genommen worden ist - der bloße Hinweis, die Abbildung sei in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden, genügt insoweit nicht (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 267 Rn. 8 m.w.N.) -‚ kann dieses im Rahmen der revisionsrechtlichen Überprüfung keine Berücksichtigung finden. Aus den Urteilsgründen ergibt sich indes, dass das Fahrzeug des Geschädigten bereits mit zahlreichen Farbbemalungen versehen war, bevor die Angeklagte weitere Markierungen setzte. Dass diese neben den vorhandenen Bemalungen erheblich und eindeutig zu erkennen waren, ergibt sich dagegen nicht. Durch diese zuletzt aufgetragenen Markierungen würde der Beseitigungsaufwand nur unwesentlich erhöht werden. Eine nicht nur unerhebliche Veränderung liegt damit nicht vor.

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Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen beruht und nur auf Freispruch erkannt werden kann, kann im vorliegenden Fall eine eigene Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 354 Abs. 1 StPO erfolgen."

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Dem tritt der Senat bei. Er hat daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.