Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 29.05.2009 – 12 UF 59/09
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0529.12UF59.09.00
Tenor
Die Berufung der Streithelferin des Beklagten zu 1.) gegen das am
9. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Herne-Wanne wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Streithelferin des Beklagten zu 1.) trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Streithelferin des Beklagten zu 1.) gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne ist unbegründet.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 29. April 2009 verwiesen, mit dem das Prozesskostenhilfegesuch der Streithelferin des Beklagten zu 1.) für ihre Berufung zurückgewiesen worden ist.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats durch Urteil.