Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 05.08.2009 – 17 U 29/09
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0805.17U29.09.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.12.2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 16.364,13 €.
Aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 14.05.2009 wurde nicht zurückgenommen. Deshalb erging der Zurückweisungsbeschluss vom 05.08.2009.
Gründe
Der einstimmige Zurückweisungsbeschluss beruht auf § 522 II ZPO.
Zur Begründung wird auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses des Senats vom 14.05.2008 verwiesen.
Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 03.08.2009 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit die Beklagten – anstelle einer Auseinandersetzung mit den im Beschluss aufgeführten Argumenten – ihre Berufungsangriffe wiederholen, hat sich der Senat mit diesen in dem vorbezeichneten Hinweisbeschluss umfassend auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat deshalb darauf Bezug.
Darüber hinaus gilt Folgendes: Der von den Beklagten vermisste Beschluss des Vorstandes zur Bearbeitungskostenordnung vom 05.01.2002 befindet sich in der Anlage zur Klageschrift.
Soweit die Beklagten vortragen, das klägerische Vorbringen zur Frage einer Pflichtverletzung durch den Zeugen C sei in sich widersprüchlich und unsubstantiiert, verkennen sie die Ausführungen des Senats.
Sowohl der Kläger als auch die Beklagten gingen übereinstimmend von einer Kostenzusage seitens der G aus, weshalb in der Folge das Verfahren 2 O 397/04 vor dem Landgericht Dortmund durchgeführt und seitens des Zeugen C dort entsprechend ausgesagt wurde. Der Zeuge C hat die Mitteilungen des Zeugen u nicht in der Weise verstanden, dass eine Kostenübernahme zurückgewiesen werde. Dies hat er auch in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2006 vor dem Landgericht Dortmund bekundet. Dementsprechend lautet seine Mitteilung an die Beklagten auch nicht dahin, dass die Kostenübernahme abgelehnt worden sei, sondern beschränkt sich vielmehr auf die Mitteilung der technischen Darstellung durch den Zeugen u von der G. Darin liegt weder ein widersprüchliches Verhalten noch unsubstantiierter Sachvortrag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO