Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 09.11.2009 – I-3 U 36/09
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1109.I3U36.09.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.01.2009 verkündete Urteil der
6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 18.000,-- €.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Hierzu wird zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet wurden, ferner auf die Anträge der Berufungsinstanz und das jeweilige Vorbringen der Parteien hierzu.
Der Senat hat ergänzend eine schriftliche Zeugenaussage des nachbehandelnden Augenarztes Dr. L vom 28.07.2009 eingeholt. Dr. L hat die Behauptung des Klägers, die eingesetzte Plombe sei „zu groß“ gewesen, nicht bestätigt. Darüber hinaus hat der Senat ein ergänzendes schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. U eingeholt, welches der Sachverständige im Senatstermin mündlich ergänzt hat. Danach ist die von dem Beklagten gewählte Plombengröße weiterhin nicht zu beanstanden. Auch die allgemeinen Rügen, die im Vermerk des Klägers vom 15.12.2003 (GA/90) erhoben wurden, waren Gegenstand der sachverständigen Beurteilung. Der Sachverständige hat hierzu eine Unterschreitung des medizinischen Standards nicht feststellen können, auch nicht eine Kausalität der gerügten Behandlungsvorgänge für die Beeinträchtigung des Klägers in der Folgezeit.