Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 13.11.2009 – 25 W 453/09
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1113.25W453.09.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Der Beschwerdewert beträgt 444,96 €.
Gründe
Zu Recht hat die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss die durch die Klägerseite angemeldete Terminsgebühr nicht gegen die Beklagte festgesetzt. Dies folgt aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Vergleichs, der Grundlage der Kostenfestsetzung ist. Denn soweit danach neben den Kosten des Vergleichs auch die "Kosten dieser Einigung" gegen einander aufgehoben sein sollten, kann sich dies allein auf die zur Herbeiführung des Vergleichs gerichtete außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte bezogen haben, durch die eine Terminsgebühr erwachsen ist. Dabei kann dahin stehen, ob die Terminsgebühr im Streitfall den Gebührentatbestand der Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV ausfüllt oder sich aus der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV ergibt. Denn in jedem Fall handelte es sich um eine Tätigkeit, die als Kosten der Einigung - in Abgrenzung zu den Kosten des Vergleichs - erfasst wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Änderungsinteresse der Klägerin.