Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 18.11.2009 – I-11 U 112/08

ECLI:DE:OLGHAM:2009:1118.I11U112.08.00

Tenor

Das am 17.06.2009 verkündete Urteil des Senats wird im Kostenausspruch dahin ergänzt, dass die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers in I. Instanz von dem beklagten Land zu 95 % zu tragen sind. Im Übrigen trägt der Streithelfer seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Diese Kostenregelung gilt auch für die im Ergänzungsverfahren angefallenen Kosten bei einem Gegenstandswert von bis zu 900,-- €.

Gründe

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Die Entscheidung, die nach Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren ergehen konnte, beruht auf § 321 ZPO.

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Der Antrag auf Urteilsergänzung ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt worden. Der Kostenausspruch im Urteil des Senats vom 17.06.2009 bedurfte der Ergänzung, weil der Senat versehentlich keine Entscheidung über die durch die Streithilfe entstandenen Kosten getroffen hatte (vgl. BGH, NJW-RR 2005, S. 295). Die getroffene Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die im Ergänzungsverfahren angefallenen Kosten beruht auf §§ 92, 101 Abs. 1 ZPO.