Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 26.01.2010 – I-25 W 10/10
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0126.I25W10.10.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 7.12.2009 abgeändert:
Unter Zurückweisung des Feststellungsantrags werden die Kosten des Vollstreckungsverfahrens den Gläubigern auferlegt, die auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben.
Gegenstandswert: Bis 500.- EUR.
Gründe
I.
Die Schuldnerin ist durch Anerkenntnisurteil verurteilt worden, Gutachten über den Wert von Grundstücken und eines Bildes vorzulegen. Die Gläubiger haben den Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses beantragt. Nach Vorlage der Gutachten haben sie die Feststellung beantragt, dass die Hauptsache erledigt sei. Der Erledigungserklärung hat sich die Schuldnerin mit der Begründung nicht angeschlossen, die Zwangsvollstreckung richte sich nach § 887 ZPO, nicht, wie beantragt, nach § 888 ZPO.
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Erledigung festgestellt und der Schuldnerin die Kosten auferlegt. Dagegen richtet sich die "Beschwerde" der Schuldnerin.
II.
Das gem. § 793 ZPO statthafte und als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Schuldnerin ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und begründet.
Der Antrag der Gläubiger, ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO festzusetzen, war von vornherein unzulässig, weil die Vollstreckung sich nach § 887 ZPO richtet. Die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO findet statt, wenn der Schuldner zu einer Handlung verpflichtet ist, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann (vertretbare Handlung). Die Schuldnerin war verpflichtet, Gutachten über den Wert zweier Grundstücke und eines Bildes vorzulegen. Dies stellt eine vertretbare Handlung dar, wenn der Schuldner an der Gutachtenerstattung nicht persönlich mitwirken muss oder sein Widerstand gegen eine notwendige Maßnahme nicht nach § 892 ZPO gebrochen werden kann (Senat, Beschluss vom 19.12.2008, 25 W 83/08; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 887 Rn. 9 "Auskunft"; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 887 Rn. 3 "Sachverständigengutachten).
Die titulierte Verpflichtung der Schuldnerin zur Gutachtenvorlage kann ein Dritter erfüllen. Notwendig hierzu sind im Wesentlichen nur der Gutachtenauftrag, die Bezahlung des Gutachtens sowie die Vorlage des erstellten Gutachtens an den Gläubiger. Diese Handlungen könnten auch Dritte, zum Beispiel die Gläubiger selbst, vornehmen. Soweit hierzu das Betreten der Grundstücke, die Herausgabe von Unterlagen oder die Vorlage des Bildes notwendig sein sollten, hätte Widerstand der Schuldnerin gem. § 892 ZPO vom Gerichtsvollzieher gebrochen werden dürfen und können.