Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 19.02.2010 – II-1 WF 44/10
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0219.II1WF44.10.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 01.02.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Herford vom 18.01.2010 abgeändert.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.168,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist begründet.
Das Amtsgericht hat den Streitwert zu niedrig angesetzt. Bei einer Stufenklage ist der Streitwert gemäß § 44 GKG einheitlich nach dem Wert des höchsten der mit der Klage verbundenen Ansprüche, regelmäßig dem Leistungsantrag, festzusetzen. Dies gilt nach der mit der herrschenden Meinung (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 68. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort: Stufenklage m.w.N.) übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung über den Leistungsanspruch kommt oder wenn nach Auskunft oder aus sonstigen Gründen der Leistungsantrag nicht mehr beziffert wird. Denn der Leistungsanspruch wird mit der Klageerhebung bereits rechtshängig und stellt damit - unabhängig von seiner Bezifferung - wegen des nur vorbereitenden Charakters des Auskunfts- und Versicherungsverlangens immer den höchsten Einzelwert dar.
Der Wert des unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer (Unterhalts-) Stufenklage ist nach den ursprünglichen Zahlungserwartungen des Klägers zu schätzen. Entscheidend für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Stufenklage, hier der 05.08.2009. Seinerzeit ging der Kläger von einem monatlichen Unterhaltsanspruch von zumindest 179,00 € aus, wie sich der vorprozessualen Aufforderung, diesen Betrag ab März 2009 zu zahlen, entnehmen lässt.
Danach hat der Beschwerdeführer den Streitwert für das Verfahren gemäß § 42 Abs. 1 und 5 GKG zutreffend mit 3.168,00 € errechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.