Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 23.02.2010 – II-2 Sdb (FamS) Zust. 3/10
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0223.II2SDB.FAMS.ZUST3.00
Tenor
Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 12.08.2009 begehrt der Antragsteller von der E die "Aussetzung des Versorgungsausgleiches". Als Begründung trägt er vor, seine geschiedene Ehefrau sei im Juni 2008 vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden und erhalte von ihm nach wie vor Unterhaltsleistungen in Höhe von monatlich 80,00 €.
Die E hat das Schreiben des Antragstellers vom 12.08.2009 unter dem 06.11.2009 an das Amtsgericht Münster weitergeleitet.
Durch Verfügung vom 26.11.2009 hat das Amtsgericht – Familiengericht - Münster das Verfahren an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg abgegeben. Es ist der Auffassung, die örtliche Zuständigkeit liege beim Familiengericht am Sitz des beteiligten Versorgungsträgers in C.
Das Amtsgericht – Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg, in dessen Bezirk die E ihren Sitz hat, hat die Übernahme des Verfahrens unter Hinweis auf § 218 Ziff. 2 FamFG abgelehnt.
Daraufhin hat das Amtsgericht Münster das Oberlandesgericht Hamm um Bestimmung des örtlich zuständigen Familiengerichts ersucht.
II.
Der Senat ist zu einer Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit nicht berufen. Denn das vom Antragsteller eingeleitete Verfahren unterfällt dem Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte nicht.
1.
Der Antrag vom 12.08.2009, mit dem der Antragsteller den zeitlichen Aufschub der Kürzung seiner Rentenanwartschaften wegen fortlaufender Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehefrau begehrt, ist zeitlich vor dem 01.09.2009 bei der E eingegangen. Infolgedessen ist nach der Übergangsvorschrift in § 49 VersAusglG das bis zum 31.08.2009 geltende Recht anzuwenden (vgl. Palandt-Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, § 49 VersAusglG, Rdnr. 1; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Auflage, Rdnr. 138).
Hiernach handelt es sich bei dem Gesuch des Antragstellers um einen Antrag auf Rücknahme der Kürzung der Versorgung nach § 5 I VAHRG. Die Entscheidung hierüber obliegt nach § 9 I VAHRG allein dem Leistungsträger und nicht den Familiengerichten.
Zuständig ist demnach die E.
2.
Da es im Rahmen des § 49 VersAusglG maßgeblich auf den Eingang des Antrags beim Versorgungsträger ankommt, bleibt dessen Zuständigkeit auch über den Eintritt der Rechtsänderung zum 01.09.2009 hinaus erhalten (vgl. Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Auflage, Rdnr. 138).