Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 02.03.2010 – I-4 U 224/08
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0302.I4U224.08.00
Tenor
Der Tatbestand des Senatsurteils vom 26.11.2009 wird auf den Tatbestandsberichti-gungsantrag des Klägers vom 27.01.2010 dahin berichtigt, dass das Wort „Einmalanla-ge“ auf Seite 3 Absatz 1 des Urteils durch das Wort „Einmaleinlage“ ersetzt wird. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Der Tatbestand war wegen eines Übertragungsfehlers nach § 319 I ZPO nur in Bezug auf das insoweit richtige Wort "Einmaleinlage" zu berichtigen. Diese offenbare Unrichtigkeit ergibt sich dabei auch aus dem Gesamtkontext der Darstellung der streitgegenständlichen Kapitalanlage.
Der weitergehende Berichtigungsantrag ist unbegründet.
Soweit sich der Kläger hiermit nunmehr auch gegen den Erhalt des Schreibens des Vereins der Rentensparer- und Kapitalanleger e.V. vom 20.11.2002 (Anl. BK 5) mit dem Schreiben der Klägervertreter vom 22.11.2002 (Anl. BK 6) wendet, kommt eine Berichtigung nicht in Betracht. Der Beklagte hatte diese Anschreiben mit Schriftsatz vom 22.09.2009 vorgelegt mit dem Vortrag, der Verein habe hiermit alle Anleger angeschrieben, also nach dem Gesamtkontext gleichlautend auch den Kläger. Der Kläger hat dies nicht bestritten, sondern – so mit Schriftsatz vom 13.11.2009 – ausgeführt, dass sich hieraus keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten ergäbe, so dass es inhaltlich nicht darauf ankomme, ob er diese Schreiben erhalten habe. Auch soweit er mitgeteilt hat, dass dies nicht feststehe, ist eine Aussage darüber, dass er die Schreiben erhalten hat oder nicht, nicht getroffen. Den Erhalt der Schreiben hat er offengelassen und nach dem Gesamtzusammenhang nicht bestritten. Auch im Senatstermin, in dem die Anschreiben in gleicher Weise in Bezug auf den Kläger und der unstreitige Erhalt ausführlich erörtert worden sind, ist dies in keiner Weise in Abrede gestellt worden. Dass der Kläger das an eine Frau N gerichtete Schreiben erhalten haben soll, war vom Beklagten ersichtlich nicht behauptet. Entsprechendes gilt für das Schreiben der Anwälte an einen nicht näher bezeichneten Herrn.
Die Formulierung im Rahmen des Klägervortrags, dass die Negativpresse zwar zur Sprache gekommen sei, diese vom Beklagten jedoch als Neidkampagne verharmlost worden sei, ist nicht unrichtig. Eine Berichtigung ist nicht vorzunehmen. Einerseits ist im Fortgang des Urteils auch nach Ansicht des Klägers zutreffend ausgeführt, dass er dem Beklagten vorgeworfen hat und weiterhin vorwirft, dieser habe ihn nicht auf die konkret aufgeführten Negativberichte der Wirtschaftspresse hingewiesen, ihm sei diese verschwiegen worden. Andererseits hatte der Kläger selbst vorgetragen, der Beklagte habe geäußert, dass man gelegentlich Negativpresse lesen würde, wobei es sich jedoch um eine bloße Neidkampagne der Konkurrenz von Versicherungen und Banken handele, die nicht ernst zu nehmen sei. Aus der beanstandeten Passage des Tatbestandes ergibt sich nicht, dass die vom Kläger konkret aufgelistete Negativberichterstattung im Einzelnen auch zur Sprache gekommen sein soll. Die sog. Negativpresse war insofern nach eigener Darstellung des Klägers jedenfalls grundsätzlich thematisiert. Diese Negativpresse soll nach eigenem Vortrag des Klägers insofern als Neidkampagne bagatellisiert worden sein.