Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 12.04.2010 – 1 W 28/10
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0412.1W28.10.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.12.2009 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 9.12.2009 wird bei einem Wert des Beschwerdeverfahrens von 6.072,00 € auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die gegen den Sachverständigen X gerichteten Ablehnungsgesuche der Beklagten vom 31.10.2008 und 18.9.2009 zurückgewiesen.
Zur Begründung wird auf Inhalt des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.02.2010 verwiesen.
Das Beschwerdevorbringen enthält keine Aspekte, die zu einer abweichenden Bewertung Anlass geben könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der Senatsverfügung vom 10.03.2010 mit der korrigierenden Anmerkung Bezug genommen, dass das dort erwähnte Schreiben des Sachverständigen nicht unter dem 5.1.2010, sondern unter dem 13.01.2010 verfasst worden ist. Die Beklagten haben Einwendungen gegen die dortigen Ausführungen nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird im vorliegenden Fall der Sachverständigenablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit 1/3 des Hauptsachestreitwerts bemessen.